AGBs fuer Dienstleistungen.
Die allgemeinen Geschaeftsbedingungen fuer den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen & Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten finden hier:1. Vertragsumfang und Gueltigkeit
Alle Auftraege und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemaess gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestaetigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden fuer das gegenstaendliche Rechtsgeschaeft und die gesamte Geschaeftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsaetzlich freibleibend.
2. Leistung und Pruefung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen fuer Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstuetzung), Telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programmtraegern, Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollstaendig zur Verfuegung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zaehlen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmoeglichkeiten in ausreichendem Ausmass, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfuegung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfuegung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung fuer die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage fuer die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfuegung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfuegung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollstaendigkeit zu ueberpruefen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Spaeter auftretende Aenderungswuensche koennen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen fuehren.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen beduerfen fuer das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spaetestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestaetigt. (Pruefung auf Richtigkeit und Vollstaendigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angefuehrten zur Verfuegung gestellten Testdaten). Laesst der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Maengel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest moegliche Maengelbehebung bemueht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Maengel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Maengelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Maengel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Programmen bestaetigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfuehrung des Auftrages gemaess Leistungsbeschreibung tatsaechlich oder juristisch unmoeglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Aendert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausfuehrung moeglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausfuehrung ablehnen. Ist die Unmoeglichkeit der Ausfuehrung die Folge eines Versaeumnisses des Auftraggebers oder einer nachtraeglichen Aenderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurueckzutreten. Die bis dahin fuer die Taetigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfaellige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmtraegern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darueber hinaus vom Auftraggeber gewuenschte Schulung und Erklaerungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebuehren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur fuer den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschaeftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmtraegern sowie allfaellige Vertragsgebuehren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Programmen gelten die am Tag der Lieferung gueltigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gueltigen Saetzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsaechlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten fuer Fahrt-, Tag- und Naechtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gueltigen Saetzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfuellung (Fertigstellung) moeglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfuellungstermine koennen nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollstaendig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfuegung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmass nachkommt. Lieferverzoegerungen und Kostenerhoehungen, die durch unrichtige, unvollstaendige oder nachtraeglich geaenderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfuegung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und koennen nicht zum Verzug des Auftragnehmers fuehren. Daraus resultierende Mehrkosten traegt der Auftraggeber.
4.3. Bei Auftraegen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzufuehren bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spaetestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Fuer Teilrechnungen gelten die fuer den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Auftraegen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung fuer die Durchfuehrung der Lieferung bzw. Vertragserfuellung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurueckzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im bankueblichen Ausmass verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und uebergebene Akzepte faellig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollstaendiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewaehrleistungsanspruechen oder Bemaengelungen zurueck zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhaelt ausschliesslich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschliesslich zu eigenen Zwecken, nur fuer die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmass der erworbenen Anzahl Lizenzen fuer die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplaetzen zu verwenden. Durch den gegenstaendlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemaess Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte ueber die im gegenstaendlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprueche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien fuer Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrueckliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass saemtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unveraendert mit uebertragen werden.
6.3. Sollte fuer die Herstellung von Interoperabilitaet der gegenstaendlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenverguetung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemaess Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschliesslich zur Herstellung der Interoperabilitaet zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Ruecktrittsrecht
7.1. Fuer den Fall der UEberschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurueckzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Hoehere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstaende, die ausserhalb der Einflussmoeglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers moeglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebuehr in der Hoehe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewaehrleistung, Wartung, Aenderungen
8.1. Maengelruegen sind nur gueltig, wenn sie reproduzierbare Maengel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemaess Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewaehrleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Maengelruege werden die Maengel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Maengelbehebung erforderlichen Massnahmen ermoeglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergaenzungen, die sich bis zur UEbergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Maengel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgefuehrt.
8.3. Kosten fuer Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Stoerungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Aenderungen und Ergaenzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgefuehrt. Dies gilt auch fuer die Behebung von Maengeln, wenn Programmaenderungen, Ergaenzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner uebernimmt der Auftragnehmer keine Gewaehr fuer Fehler, Stoerungen oder Schaeden, die auf unsachgemaesse Bedienung, geaenderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datentraeger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschaeden zurueckzufuehren sind.
8.5. Fuer Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachtraeglich veraendert werden, entfaellt jegliche Gewaehrleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Aenderung oder Ergaenzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewaehrleistung auf die Aenderung oder Ergaenzung. Die Gewaehrleistung fuer das urspruengliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung Der Auftragnehmer haftet fuer Schaeden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlaessigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung fuer leichte Fahrlaessigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschaeden und Vermoegensschaeden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schaeden aus Anspruechen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulaessig, ausgeschlossen.
10. Loyalitaet Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalitaet. Sie werden jede Abwerbung und Beschaeftigung, auch ueber Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Auftraege gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners waehrend der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstossende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Hoehe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemaess §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der uebrige Inhalt dieses Vertrages nicht beruehrt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen moeglichst nahe kommt.
13. Schlussbestimmungen Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschliesslich nach oesterreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgefuehrt wird. Fuer eventuelle Streitigkeiten gilt ausschliesslich die oertliche Zustaendigkeit des sachlich zustaendigen Gerichtes fuer den Geschaeftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Fuer den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.